In der zfs 5/2023, S. 244 ff., hatte sich der Verfasser schon mit der Problematik der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beschäftigt. Dabei nahm er insbesondere erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen unter die Lupe. In diesen Beitrag ist wieder die Eignung das beherrschende Thema, nun aber sollen Straftaten innerhalb, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs bewertet werden, für die § 69 StGB nicht in erster Linie in Betracht kommt. Kann ein Körperverletzungsdelikt, bei dem das Führen eines Kraftfahrzeugs oder auch Fahrzeugs keine Rolle gespielt hat, zum Entzug der Fahrerlaubnis führen? Auf dem strafrechtlichen Wege geht dies nicht.

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