Zum Verhängnis wurde einer Person auch sein Verhalten bei einem Jugendfußballspiel:

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am 12.3.2016 nach einem Fußballspiel, an dem auch sein Sohn teilgenommen hatte, dem Schiedsrichter auf dessen Weg zur Kabine hinterhergelaufen war und ihn als "Fettsack, Vollidiot und Drecksack" bezeichnet hatte. Vor der Kabine äußerte er weiter, was die "Scheiße" solle, und forderte den Schiedsrichter auf "Komm mit ins Gebäude, dann klären wir das!". Hier kam noch ein zweiter Fall zur Entscheidung der Behörde. Der Kläger war am 19.12.2019 gegen 17:00 Uhr mit seinem Pkw für ca. 550 m unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe so dicht auf das Fahrzeug einer Zivilstreife aufgefahren, dass die Polizeibeamten im Rückspiegel das Kennzeichen seines Fahrzeugs nicht mehr ablesen und den Kühlergrill nicht mehr erkennen konnten. Er wollte die Beamten dazu bewegen, die Fahrspur zu wechseln oder zumindest schneller zu fahren. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle duzte der Kläger einen Polizeibeamten trotz mehrmaliger Aufforderung, dies zu unterlassen.[30] Im Leitsatz führte der BayVGH aus: Es genügt, wenn ein spezifischer Zusammenhang zwischen der Straftat und der Verkehrssicherheit besteht und die Straftat tragfähige Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Fahrers bzw. darauf zulässt, dass dieser bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen.

[30] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 12.8.2022 – 11 ZB 22.1266, juris.

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