Auch wenn dies nicht unbedingt mit Aggressionsdelikten zu tun hat, sollten hier noch zwei Entscheidungen zu Reichsbürgern genannt werden. So stellt der VGH Mannheim[31] fest:

Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sog. Reichsbürger bieten für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV. Da das für Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" typische abweichende Verhalten im Regelfall seine Ursache in der Gruppenzugehörigkeit haben dürfte, bedarf es für eine Anordnung, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, um abzuklären, ob eine der in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten psychischen Krankheiten vorliegt, weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten.

Dazu auch das OVG Weimar[32] : Auch völlig abwegig erscheinende Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vermögen ebenso wie Verhaltensweisen des Fahrerlaubnisinhabers außerhalb des Straßenverkehrs für sich allein gesehen grundsätzlich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung beeinträchtigende Gesundheitsstörung zu begründen. Dies gilt insbesondere für Überlegungen, mit denen ein Fahrerlaubnisinhaber die Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie die Legitimation der Behörden bestreitet und die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als ungültig ansieht. Bedenken hinsichtlich der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers können sich jedoch im Einzelfall aus weiteren Besonderheiten in seinen Erklärungen und Verhaltensweisen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ergeben. Dies kommt in Betracht, wenn ein Schreiben des Fahrerlaubnisinhabers außer einem abstrusen Staats- und Rechtsverständnis verworrene Gedankenführungen enthält, die einen inneren logischen Sinnzusammenhang nicht mehr im Ansatz erkennen lassen, und eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten aufweist, die sich dem an sprachlicher Logik ausgerichteten Grundverständnis eines Durchschnittsbürgers entziehen.

[31] VGH Mannheim, Beschl. v. 2.1.2018 – 10 S 2000/17, NZA 2018, 150 mit Anmerkung Ternig.
[32] OVG Weimar, Beschl. v. 2.2.2017 – 2 EO 887/16.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge