Mit Beschluss v. 7.12.2022 hat die 2. Kammer des 2. Senats die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes im sog. "Ku-damm-Raser-Fall" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 an einem Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin teilgenommen, bei dem er einen Autounfall verursachte, durch den ein Mensch zu Tode kam. Es entwickelte sich eine Wettfahrt durch die Berliner Innenstadt, bei der der Beschwerdeführer mit stark überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln überfuhr und schließlich mit kontinuierlich voll durchgetretenem Gaspedal und einer Geschwindigkeit von wenigstens 160 km/h mit einem bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Geländewagen zusammenstieß. Der Fahrer des Geländewagens verstarb noch an der Unfallstelle. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer deshalb u.a. wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Seine hiergegegen gerichtete Revision vor dem BGH blieb bis auf eine geringfügige Änderung des Schuldspruchs erfolglos. Bei der Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, sei weder ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG noch ein Verstoß gegen das Gebot des schuldangemessenen Strafens festzustellen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 109/2022 v. 16.12.2022

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