1. Für die Beweiserleichterung des "äußeren Bildes" eines versicherten Kfz-Diebstahls ist Voraussetzung, dass der VN sowohl das Abstellen als auch das anschließende Nichtwiederauffinden des Fahrzeuges beweist.
2. Der behauptete Diebstahl eines Kfz kann auch durch die Verwertung eines Strafurteils als Urkundenbeweis bewiesen werden.
3. Die falsche Angabe der Gesamtlaufleistung eines Pkw ist unerheblich und wirkt sich nicht zum Nachteil des VR aus, wenn der VN eine Neuwertentschädigung geltend macht.
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