Der Kläger, dem PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war, hat vor dem LG Hannover Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. In dem Rechtsstreit ging es um den Nachweis unfallbedingter Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers, die er nach seiner Behauptung durch den Verkehrsunfall erlitten hatte. Gegenstand des Rechtsstreits war allein oder neben anderen eine Forderung des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld, dessen Höhe in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt wird. Insoweit hat das LG Hannover Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben, das der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. T unter dem 10.7.2022 vorgelegt hat. Hieraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, ihm gem. § 47 Abs. 1 RVG einen Vorschuss für die Einholung eines Privatgutachtens zur Widerlegung bzw. Erschütterung des vom LG eingeholten Gutachtens zu gewähren. Das LG Hannover hat diesen Antrag durch Beschluss der Einzelrichterin der mit der Sache befassten Zivilkammer zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte beim OLG Celle keinen Erfolg.

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