Der Kl., ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Bekl. die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseversicherung. Die "Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung VB-RS 2014" (VB) der Bekl. lauten auszugsweise wie folgt:

2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Die H. leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und der planmäßige Antritt der versicherten Reise dadurch für Sie nicht zumutbar ist.

3. Welche Ereignisse sind versichert?

1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft;

[…]

15. Unerwartete und schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze.

[…]

7. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?

1. Vorerkrankungen

Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind.

[…]

8. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an?

Soweit nicht anders vereinbart gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,– EUR je versicherte Person bzw. Objekt.

[…]

Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung)

[…]

2. Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

Die H. leistet, wenn Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen sind und die planmäßige Beendigung der versicherten Reise dadurch für Sie nicht zumutbar ist.

3. Welche Ereignisse sind versichert?

1. Unerwartete und schwere Erkrankung, Tod, Unfallverletzung oder Schwangerschaft;

[…]

6. Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?

1. Vorerkrankungen

Nicht versichert sind Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind.

[…]

7. Wann fällt eine Selbstbeteiligung an?

Soweit nicht anders vereinbart gilt: Im Falle einer unerwarteten und schweren Erkrankung, die ambulant behandelt wird, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,– EUR je versicherte Person bzw. Objekt. […]“

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