Die Parteien streiten darüber, ob der Kl. gegen die Bekl. Ansprüche aus einer bei dieser seit dem 1.1.2020 gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Einstellung des Betriebs eines Catering-Service im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Dem Versicherungsvertrag liegt AVB zugrunde, in denen es u.a. heißt:

Zitat

1. Gegenstand der Versicherung

1.1 in Erweiterung … gewährt der VR Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde

1.1.1 der versicherte Betrieb oder eine Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung oder Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern beim Menschen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten oder für die Fortführung des Betriebes wesentliche Betriebsangehörige mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden, so dass die übrigen Betriebsangehörigen tatsächlich oder rechtlich außerstande sind, den Betrieb fortzuführen (faktische Betriebsschließung). Versicherungsschutz besteht auch, wenn nur Teile des Betriebes von der Schließung betroffen sind.

1.3 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der jeweils zum Schadenzeitpunkt aktuellen Fassung in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

Das BG hat die gegen das die Klage abweisende Urteil des LG gerichtete Berufung zurückgewiesen:

Zum einen fehle es mit Blick auf den Betriebsgegenstand der Kl. an einer Schließung durch die zuständige Behörde. Catering falle nicht unter die Betriebsarten, deren Schließung Gegenstand der VO über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus gewesen sei. Zum anderen scheitere unabhängig davon ein Anspruch der Kl. daran, dass im streitgegenständlichen Zeitraum weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV oder SARS-CoV 2 als Krankheitserreger in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von §§ 6 und 7 IfSG namentlich aufgeführt gewesen seien.

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