In den Jahren 2014 und 2015 baute die Beklagte unter Rückbau eines Bestandsgebäudes an die auf der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin stehende Giebelwand des Nachbargebäudes an. Vor der Durchführung der Baumaßnahme ließ die Klägerin den Ist-Zustand ihres Gebäudes durch den Sachverständigen A dokumentieren. Der Sachverständige stellte für seine Tätigkeit am 16.4.2014 einen Betrag in Höhe von 1.348,75 EUR in Rechnung. Nach dem Abschluss der Baumaßnahme der Beklagten beauftragte die Klägerin den Sachverständigen A erneut, um behauptete Baumängel zu dokumentieren. Mit Rechnung vom 23.2.2016 stellte der Sachverständige der Klägerin hierfür 2.024,90 EUR in Rechnung.

In einem anschließenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin unter anderem die Erstattung der Kosten der beiden Gutachten mit der Begründung, diese seien notwendig und erforderlich gewesen, um die durch die Baumaßnahme entstandenen Schäden zu dokumentieren. Das LG Köln hat der Klage durch Urt. v. 2.4.2020 insoweit stattgegeben und dies damit begründet, es handele sich um notwendige Kosten der Schadensfeststellung. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG Köln durch Urt. v. 15.3.2021 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die auf Erstattung der Kosten des ersten Sachverständigengutachtens gerichtete Klage abgewiesen. Dies hat das OLG damit begründet, diese Kosten seien schon vor Beginn der Baumaßnahme entstanden und folglich nicht durch die von dem Grundstück der Beklagten ausgehenden Einwirkungen verursacht worden.

Hieraufhin hat die Klägerin die vom Sachverständigen A am 16.4.2014 berechneten Privatgutachtenkosten in Höhe von 1.348,75 EUR zur Kostenfestsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg.

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