Die richtige Anwendung des § 467 StPO bei Einstellungsentscheidungen ist sowohl im Verkehrsstrafrecht als auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht einfach, und der Verteidiger muss hier stets darauf achten, dass keine sachfremden Erwägungen oder falsche Mutmaßungen des einstellenden Gerichts dazu führen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem aufzuerlegen. Hier verweist das LG Köln zum einen zutreffend darauf, dass der Grad des Tatverdachts, der erreicht sein muss, um eine Auslagenentscheidung überhaupt zulasten des Betroffenen zu treffen, umstritten ist: Muss eine Verurteilung mit Sicherheit drohen oder genügt eine niedrigere Verdachtsstufe (vgl. Gieg in: KK-StPO, § 467 Rn 10a; BGH, Beschl. v. 5.11.1999 – StB 1/99 – NStZ 2000, 330; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.7.2010 – 1 Ws 218/10)? Die Möglichkeit, nach § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO von einer Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, besteht allerdings ohnehin nur dann, wenn zusätzlich zu dem Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es als billig erscheinen lassen, dem Betroffenen die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, Beschl. v. 26.5.2017 – BvR 1821/16). Solche besonderen Umstände muss das Gericht dann auch feststellen und bewerten (vgl. LG Neuruppin, Beschl. v. 18.12.2020 – 11 Qs 95/20; LG Ulm, Beschl. v. 6.11.2020 – 2 Qs 46/20, jurisPR-VerkR 12/2021 Anm. 5). Entscheidend kann dabei fehlendes vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen (vgl. AG Stuttgart, Beschl. v. 25.2.2019 – 13 OWi 14/18, jurisPR-StrafR 5/2020 Anm. 5) sein. Solches prozessuales Fehlverhalten, das selbst jedoch keine positive Voraussetzung der Auslagenentscheidung ist (OLG Celle, Beschl. v. 17.7.2014 – 1 Ws 283/14), war hier definitiv nicht gegeben, sondern es lag schlicht ein Ermittlungsmisserfolg vor, der dem Betroffenen nicht, auch nicht auf der Auslagenseite zum Nachteil gereichen darf. Wenn aber wie hier allein behördeninternes Verhalten für eine Verzögerung sorgt, sollte dies dem Betroffenen auf keinen Fall angelastet werden (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467, Rn 58). Sollte der Verjährungseintritt jedoch darauf beruhen, dass eine notwendige verjährungsunterbrechende Handlung nicht mehr rechtzeitig vorgenommen worden ist, kann durchaus in die Abwägung eingestellt werden, ob dieser Fristablauf darauf beruht, dass der Betroffene verzögernde Handlungen vorgenommen hat und ob diese prozessordnungsgemäß waren oder nicht. Dies betrifft natürlich das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht mit seinen kurzen Verjährungsfristen deutlich stärker als das Verkehrsstrafrecht.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 1/2023, S. 50 - 51

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