Das vorliegende Verfahren ist am 1.2.2022 nach § 206a StPO eingestellt worden, weil die mit Strafbefehlsantrag vom 22.10.2018 verfolgte prozessuale Tat vom 19.12.2017 gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 78a, 78c StGB der Verfolgungsverjährung unterliegt. Der Strafbefehl vom 25.10.2018 ist nicht rechtskräftig geworden. Dem Angeklagten ist er nicht zugestellt worden. Laut EB und Einspruchsschreiben vom 26.11.2018, eingegangen bei Gericht am 26.11.2018 ist der Strafbefehl auch dem Verteidiger erst am 12.11.2018 zugestellt worden, sodass die Frist des § 410 Abs. 1 StPO gewahrt ist. Die gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, Abs. 3 StGB neu begonnene Verjährungsfrist von drei Jahren ist im November 2021 abgelaufen. Das Amtsgericht hat das Verfahren eingestellt, die Auslagen des Angeklagten aber bei diesem belassen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Das LG Köln hat den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.

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