Die Kl. begehrt von der Bekl. Ausgleich geleisteter Versicherungsleistungen. Zwischen der Kl. und der Firma K. Kfz-Handel besteht eine Handel- und Handwerkversicherung einschließlich einer Fahrzeugversicherung. Ebenso besteht eine Handel- und Handwerkversicherung zwischen der Bekl. und der Firma … .

Die VN des Bekl. war im Rahmen eines Leasingsverhältnisses Leasingnehmerin und Halterin des Pkw F. Über die Bekl. bestand Vollkaskoschutz einschließlich einer Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde am 28.4.2016 nach Beendigung des Leasingvertrags an die Leasinggeberin zurückgegeben. Es wurde dann an die VN der Kl.. verkauft und an die Firma K Kfz-Handel übergeben. Bei der Überführung von S. zur VN der Kl. in I. kam es auf der Autobahn A8 in der Nähe von U. durch einen Steinschlag eines nicht mehr mittelbaren Fahrzeugs zu einem Schaden am streitgegenständlichen F. Die Kl. regulierte gegenüber ihrer VN unfallbedingt erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 1.924 EUR, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR bereits berücksichtigt ist. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde entgegen den Weisungen mit den regulären Nummernschildern an die Firma K Kfz-Handel übergeben, sodass die Überführung des Fahrzeugs ohne Verwendung von roten Überführungskennzeichen erfolgte.

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