Der Kläger, ein zum Zeitpunkt der Unfalls 35 Jahre alter Marineoffizier, war am Unfalltag (15.6.2012) mit seinem Fahrrad, einem Mountainbike, im Gemeindegebiet der Beklagten zu 1) unterwegs, um die Umgebung zu erkunden. Gegen 17.00 Uhr befuhr er einen vom H.-weg abgehenden Feldweg, der in einem Waldstück endet. Für den H.-weg gilt das Verkehrszeichen 260 (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO; Verbot für Kraftfahrzeuge). Über die Örtlichkeiten hatte sich der Kläger zuvor mittels einer Karten-App auf seinem I-Phone kundig gemacht.

Auf dem Feldweg befand sich nach rund 50 m ein sogenanntes Ziehharmonika-Heck. Dies war so ausgebildet, dass in der Mitte des Weges an zwei vertikalen Holzstäben wiederum das Verkehrszeichen 260 befestigt war. Die Konstruktion wurde gehalten durch zwei quer über den Weg laufende Stacheldrähte in einer Höhe von circa 60 und 90 cm, wobei die Stacheldrahtreihen auf der linken Seite (aus Fahrtrichtung des Kläger gesehen) fest an einem Pfosten angeschlagen waren, rechts mittels eines Drahtes an einem weiteren Pfosten befestigt waren, dort aber gelöst werden konnten. …

Der Kläger bemerkte den über den Weg gespannten, doppelten Stacheldraht, es gelang ihm aber nicht, sein Fahrrad noch rechtzeitig vor der Absperrung zum Stehen zu bringen. Er stürzte kopfüber links des Verbotsschildes in den Stacheldrahtzaun und blieb mit seiner Kleidung daran hängen. Er konnte sich anschließend nicht mehr bewegen. Erst gegen 19.20 Uhr erschien am Unfallort zufällig der Beklagten zu 2), der sofort die Rettungskräfte und die Polizei alarmierte. Beim Eintreffen der Rettungskräfte lag der Kläger bäuchlings mit seinen Armen unter dem Körper über dem zweifach gespannten Stacheldrahtzaun, das Fahrrad lag teilweise auf seinem Rücken.

Durch den Sturz erlitt der Kläger einen Bruch des Halswirbels und als Folge davon eine komplette Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels. Er ist seit dem Unfall in allen Belangen und Bereichen des täglichen Lebens dauerhaft hochgradig pflegebedürftig.

Das quer über den Feldweg gespannte Ziehharmonika-Heck war Ende der 80iger Jahre von dem seinerzeitigen Jagdpächter A. im Einvernehmen mit der Beklagten zu 1) errichtet worden. Der Feldweg, auf dem sich die vorgenannte Absperrung befand, gehört zum Eigentum der Beklagten zu 1). Der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde … , der Zeuge B., hatte regelmäßig (circa 2-3 Mal vierteljährlich) nach der Absperrung geschaut. Auch die Beklagten zu 2) und 3) nutzten regelmäßig als Jagdpächter die vorgenannte Absperrung, um zu der dahinter gelegenen Wildwiese zu gelangen, auf der sich ihr grüner Jagdwagen befand …

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, alle drei Beklagten seien verkehrssicherungspflichtig, die Beklagten zu 1) als Eigentümerin des Feldweges, die Beklagten zu 2) und 3) als Jagdpächter. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten etwa ein Jahr vor dem hier in Rede stehenden Vorfall den Stacheldraht der Absperrung erneuert; es handele sich um eine jagdliche Einrichtung, da die Absperrung (auch) der Wildruhe gedient habe. Die Stacheldrahtabsperrung sei erst aus einer Entfernung von höchstens 8 m erkennbar gewesen. Die Beklagten seien ihm daher zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, für das er eine Mindestvorstellung i.H.v. 500.000 EUR angegeben hat. …

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Bei Anwendung der angesichts der örtlichen Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit wäre der Sturz ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Stacheldrahtkonstruktion sei gut erkennbar gewesen. In der Vergangenheit sei es zu keinerlei Problemen gekommen.

Der Senat hat die Beklagten mit Urt. v. 10.8.2017 als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld i.H.v. 125.000 EUR an den Kläger zu zahlen und diesem 25 % seiner materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen. Die Beklagten hätten wegen Verletzung der ihnen jeweils obliegenden Verkehrssicherungspflichten gesamtschuldnerisch für den Schaden einzustehen, der Kläger müsse sich aber ein 75 %-iges Mitverschulden an dem tragischen Unfallgeschehen entgegen halten lassen.

Diese Senatsentscheidung hat der BGH auf die Revision des Klägers hin mit Urt. v. 23.4.2020 (III ZR 251/17, VersR 2020, 1062) insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers wegen des Mitverschuldens entschieden worden ist. Die Anschlussrevisionen der Beklagten hat er zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass sich nach den unanfechtbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers allein aus der Nutzung der Klickpedale statt der "normalen" Fahrradpedale auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg sein könnte, dass der Sachverhalt insoweit allerdings noch näherer Aufklärung bedürfe. Gegebenenfalls könne diese Obliegenheitsverletzung im Übrigen allenfalls zu einer Anspruchsminderung von ¼ führen.

Nach Zurückverweisung der Sache hat der hinter dem Beklagten zu 1) stehende Haftpflichtversiche...

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