[1] "Die mit Schriftsatz vom 15.9.2021 gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8.9.2021 erhobene Gegenvorstellung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg."

[2] Die Beklagten haben ihre Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des LG Berlin vom 10.8.2020 zwar zurückgenommen, weshalb der Verlust des eingelegten Rechtsmittels durch Senatsbeschluss auszusprechen war (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (zulasten der Beklagten) war vorliegend aber – wie in einem früheren Hinweis des Senats auch ausgeführt – nicht veranlasst.

[3] Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hat sich gegen die Zurückweisung ihrer (sofortigen) Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtet, mit der sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO durch das Ausgangsgericht angegriffen haben. Die im Beschwerderechtszug gegen eine solche Aussetzungsentscheidung anfallenden Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist, die demnach – unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der §§ 91 ff. ZPO die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12.12.2005 – II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289 Rn 12; vom 16.6.2009 – XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 R. 19; vom 11.6.2013 – VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 R. 12; vom 9.3.2021 – II ZB 16/20,NJW 2021. 308 m. Anm. Klose = NJW-RR 2021, 638 Rn 23).“

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