Kann ein Unfallgeschädigter seiner Berufstätigkeit nicht mehr oder nicht mehr im zunächst ausgeübten Umfang nachgehen, so stellt sich die Frage der Durchsetzung des Entgeltschadens. Gleiches gilt, wenn ein Kind oder Jugendlicher erheblich verletzt wird und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den angedachten Beruf auszuüben. Gelingt es in diesen Fällen – wie häufig – nicht, durch Vereinbarung mit dem Versicherer eine Regelung zum Entgeltschaden zu treffen, so stellt sich die Frage der gerichtlichen Durchsetzung. Üblicherweise wird ein solcher Anspruch dann im Wege der Leistungsklage in Form der Klage auf wiederkehrende Leistungen[8] geltend gemacht. Diese Vorgehensweise bringt indes gleich mehrere Nachteile mit sich, die es aufzuzeigen gilt. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bietet sich auch hier die Feststellungsklage als probates Mittel an.

[8] § 258 ZPO "bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden".

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