1. Sehen die Bedingungen eines Kaskoversicherers die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Rücknahme des entwendeten Fahrzeugs für den Fall vor, dass dieses "innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige" wieder aufgefunden wird, so setzt auch die mündliche (telefonische) Anzeige der Fahrzeugentwendung gegenüber dem Versicherungsvertreter die Monatsfrist in Lauf.

2. Gibt der Versicherer das Fahrzeug nach Fristablauf an den Versicherungsnehmer heraus, weil dieser trotz der bereits anhängigen Klage auf die Neupreisentschädigung weiter auf der Herausgabe beharrt, liegt darin zwar regelmäßig noch kein Verzicht des Versicherugsnehmers auf bereits entstandene vertragliche Ansprüche, wohl aber die konkludente Vereinbarung, sich dadurch erlangte Vermögensvorteile auf die Klageforderung anrechnen zu lassen.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.9.2020 – 5 U 91/19

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