Das seinerzeit sehr wichtige Urteil von 1992[49] zum "Idealfahrer" hat beträchtlich an Bedeutung verloren, weil bei der Reform des Schadensersatzrechts im Jahr 2002[50] die Entlastungsmöglichkeit des § 7 Abs. 2 StVG entfallen ist, nämlich das unabwendbare Ereignis. Ein solches war nach der Definition des Senats anzunehmen, wenn auch ein Fahrer von höchster Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht den Unfall nicht hätte vermeiden können. Auch wenn das unabwendbare Ereignis durch höhere Gewalt ersetzt worden ist, ist doch die Mühe, die wir uns mit der Beschreibung des Idealfahrers gegeben haben, nicht ganz verloren, weil diese Figur noch im internen Schadensausgleich des § 17 StVG eine Rolle spielen kann.

Auch mit vielen anderen Urteilen hat der Senat für Ordnung im Verkehr gesorgt. Aus dem Straßenverkehr möchte ich ein Urteil aus dem Jahr 1992 erwähnen.[51] In diesem tragischen Fall hatte die Ehefrau des Fahrers nicht den Sicherheitsgurt angelegt und starb bei dem Unfall an einem Genickbruch. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, das eine Anschnallpflicht wegen ihres labilen Gesundheitszustandes verneint hatte, haben den Senat nicht überzeugt. Das Urteil betont die Notwendigkeit der Anschnallpflicht und stellt klar, dass psychische Beklemmungen, "Fesselungsängste" und dergleichen nicht für eine Befreiung vom Gurtzwang ausreichen, sondern es hierfür konkret drohender ernsthafter Gesundheitsschäden bedarf, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO rechtfertigen würden. Das Urteil ist auch bemerkenswert wegen seiner Ausführungen zum Mitverschulden des Geschädigten, das seinen Ersatzausspruch verringern und damit eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation bilden kann.[52]

[49] BGHZ 117, 337.
[50] Hierzu Müller VersR 2003, 1 ff.
[51] BGHZ 119, 268; weitere Beispiele bei Zoll, Homburger Tage 2007, 13 ff.
[52] Müller zfs 2009, 61, 63.

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