Zum Nutzungsausfall hier nur so viel, dass Herr Steffen als Mitglied des Großen Senats für Zivilsachen natürlich auch an dessen Beschluss vom 9.7.1986[37] mitgewirkt hat, durch den die Rechtsprechung des Senats zum Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen[38] bestätigt worden ist.

[37] BGHZ 98, 212, 217; hierzu Medicus NJW 1989, 1889 sowie Steffen NJW 1995, 2057, 2061.
[38] BGHZ 45, 212; 56, 214; vgl. auch BGHZ 161, 151 m.w.N.

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