Nach der am 27.4.2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 5.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

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