1. Enthalten die Versicherungsbedingungen die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer "jede dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen", muss diese Auskunft wahrheitsgemäß sein; die vorsätzlich unwahre Auskunft steht einer unterlassenen Auskunft gleich.

2. Der im Auftrag der Versicherung mit der Schadensaufnahme befasste Sachverständige ist regelmäßig als deren Empfangsbote für in diesem Zusammenhang erfolgten Angaben des Versicherungsnehmers anzusehen.

3. Unwahre Angaben des Versicherungsnehmers über die Abgabe der Vermögensauskunft in der Vergangenheit und über infolge des Schadensfalls entgangene Mieteinnahmen in Verbindung mit der Vorlage fingierter Rechnungen erlauben regelmäßig den Schluss auf eine arglistige Täuschung in Betrugsabsicht.

OLG Dresden, Urt. v. 13.10.2020 – 4 U 2750/19

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