"… Zutreffend hat das LG angenommen, dass wegen des Überschwemmungsschadens an dem Objekt S.-straße in D. v. 2./3.6.2013 der Bekl. gegen die Kl. aus der Wohngebäudeversicherung v. 21.11.2011 kein Anspruch auf Zahlung von 153.000 EUR, der Kl. jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Vorschusses i.H.v. 35.000 EUR zusteht, § 812 Abs. 1 BGB."

1. Die Kl. hat ihre Einstandspflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach über 208.000 EUR anerkannt und auch keine Pauschalvereinbarung mit der Bekl. abgeschlossen. Der von der Kl. beauftragte SV T. hat nach seiner Besichtigung die durch den Versicherungsfall entstandenen schadensbedingten Kosten geschätzt und lediglich eine Empfehlung abgegeben, den Neuwertschaden pauschal vergleichsweise i.H.v. 208.000 EUR zu regulieren. Unabhängig von der Frage, ob der SV über eine Vollmacht der Kl. verfügt hätte, eine entsprechende Vereinbarung mit der Bekl. abzuschließen, hat er eine entsprechende Willenserklärung im Namen der Kl. jedenfalls nicht abgegeben. Der Vermerk im Gutachten “vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers' bringt deutlich zum Ausdruck, dass er keine bindende Erklärung im Namen der Kl. abgeben wollte. Dass die Kl. selbst eine solche Pauschalabgeltung vereinbaren wollte, lässt sich dem vorliegenden Schriftverkehr, insb. dem Schreiben der Kl. v. 24.9.2013 nicht entnehmen. Im letzten Satz des Schreibens heißt es zwar: “Eine Kopie der getroffenen Pauschalentschädigungsvereinbarung erhalten Sie anliegend.' Jedoch muss diese Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des für die Bekl. erkennbaren Willens der Kl., der in dem Schreiben zum Ausdruck kommt, ausgelegt werden. Da die Kl. schon mit Schreiben v. 20.9.2013 Fragen an die Bekl. gestellt und um Übersendung von Unterlagen gebeten hatte, war die Prüfung des Schadensfalles auch für die Bekl. erkennbar nicht abgeschlossen. Nachdem die Kl. auch im Schreiben v. 24.9.2013 weitere Auskünfte und Unterlagen gefordert und lediglich auf ausdrückliche Bitte der Bekl. die von dieser so bezeichnete “Pauschalvereinbarung' übersandt hatte, konnte die Bekl. gerade nicht davon ausgehen, dass die Kl. die Prüfung des Schadensfalles abgeschlossen hatte und nunmehr bereit war, diesen durch eine gesonderte Vereinbarung pauschal und ohne nähere Prüfung der Berechtigung der Einzelforderungen abzugelten.

2. Die Kl. ist gem. § 20 Abs. 1d, Abs. 2 VGB 2008 i.V.m. §§ 22, 28 VVG leistungsfrei. Die Bekl. hat gegenüber der Kl. arglistig falsche Angaben nach Eintritt des Versicherungsfalls gemacht.

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden wirksam einbezogen und sind auch nicht überraschend. (…)

b) Die Angaben der Bekl. gegenüber der Kl. waren in mehrfacher Hinsicht objektiv falsch. Die Bekl. war verpflichtet, der Kl. auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen. Der Wortlaut von § 20 Nr. 1d VGB enthält zwar keinen Hinweis, dass diese Angaben “wahrheitsgemäß' sein müssen, dies ist aber auch nicht erforderlich. (…) Für jeden verständigen durchschnittlichen VN ist ohne weiteres erkennbar, dass seine Angaben und die überreichten Unterlagen der Wahrheit entsprechen müssen und eine vorsätzlich unwahre Auskunft die Ermittlungen des VR gefährdet und daher einer unterlassenen Auskunft gleichzustellen ist. Nach Auffassung des Senats erfasst daher § 20 Nr. 1 VGB auch die unter Vorlage von Unterlagen auf eine Auskunftsbitte des VR erfolgte Falschauskunft in Betrugsabsicht. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Selbst wenn eine Leistungsfreiheit für diesen Fall nicht wirksam vereinbart worden sein sollte, wäre der Anspruch der Bekl. auf die Versicherungsleistung aber jedenfalls gem. § 242 BGB verwirkt. Das Versicherungsverhältnis ist in besonderem Maße auf Vertrauen gegründet. Treu und Glauben beherrschen es stärker als viele andere Vertragsverhältnisse, so dass jede Erschütterung durch arglistige Täuschung seine Grundlagen in Frage stellt (…). Die Verwirkung des Anspruches ist allerdings auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, in denen es für den VR unzumutbar wäre, sich an der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen (…). Bei der wertenden Gesamtschau sind u.a. das Maß des Verschuldens, die Motivation des Täuschenden, der Umfang der Gefährdung der schützenswerten Interessen des VR, die Folgen des Anspruchsverlustes für den VN – vor allem eine etwaige Existenzgefährdung – und das Verhalten des VR einzubeziehen. Die vorliegend gegebenen Umstände lassen aber auf ein Handeln der Bekl. in Betrugsabsicht schließen, das nach Treu und Glauben eine vollständige Leistungsfreiheit rechtfertigt:

aa) Die Bekl. hat im Schreiben v. 16.10.2013 darüber getäuscht, dass sie mehrfach, nämlich am 7.5. und 30.8.2013 selbst zur Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem Vollstreckungsgericht aufgefordert worden war und darüber hinaus i...

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