Der Kl. verlangt von dem beklagten Versicherer, eine im Wege der Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG nachträglich in seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aufgenommene Ausschlussklausel wieder aus dem Vertrag herauszunehmen und sämtliche durch die nachträgliche Vertragsanpassung eingetretenen Änderungen rückgängig zu machen.

Er schloss gem. Antrag vom 30.4.2009 bei der Bekl. einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1.5.2009, der Versicherungsschein wurde am 11.5.2009 ausgestellt. Der Vertragsschluss erfolgte mithilfe eines für die Bekl. tätigen Versicherungsvertreters. In dem Antragsformular wurden die Fragen nach Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden und Behandlungen in den letzten fünf Jahren sowie nach (auch ambulanten) Operationen und stationären Aufenthalten in den letzten zehn Jahren, einschließlich der Frage in Ziffer 6.16) nach "Unfälle[n] (unerheblich sind einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung)", verneint.

Tatsächlich hatte der Kl. im November 2008 eine Fraktur am linken Wadenbein erlitten, aufgrund der er vom 12.11. bis zum 16.11.2008 stationär behandelt worden und in der Zeit vom 10.11.2008 bis 13.1.2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Hiervon erfuhr die Bekl. im Rahmen der Leistungsprüfung wegen einer anderen Erkrankung des Kl., die in den Jahren 2013 bis 2015 zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führte. Mit Schreiben vom 23.12.2014 schloss sie in die Versicherung rückwirkend ab deren Beginn eine besondere Vereinbarung ein, die sämtliche Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausschließt, deren Ursache die Unfallverletzung am linken Außenknöchel des Fußes oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens bilden. Zur Begründung berief sie sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Kl.

Der Kl. hat sich in den Vorinstanzen darauf berufen, ihm könne eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden und die Bekl. sei daher auch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigt. Er habe dem Versicherungsvertreter gegenüber korrekt angegeben, im November 2008 eine Wadenbeinfraktur links erlitten zu haben und deshalb auch in stationärer Behandlung und krankgeschrieben gewesen zu sein. Nach seinem damaligen Kenntnisstand habe es sich um einen komplikationslosen und verheilten Bruch ohne Verletzung des Sprunggelenks gehandelt. Der Versicherungsvertreter habe ihm gesagt, die Fraktur müsse unter diesen Voraussetzungen nicht angegeben werden. Darauf habe er sich verlassen.

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