Die verkehrsrechtlich relevanten Rechtsschutzformen finden sich in § 21 ARB (Verkehrs- und Fahrzeugs-Rechtsschutz), § 22 ARB (Fahrer-Rechtsschutz) und in den kombinierten Rechtsschutzformen der §§ 26, 27, 28 ARB 2010. Neben den dort aufgezählten versicherten Eigenschaften kommt der Regelung über mitversicherte Personen nach § 15 Abs. 1 S. 2 ARB 2010 im verkehrsrechtlichen Bereich besondere Bedeutung zu, da dort geregelt ist, dass Versicherungsschutz auch für Ansprüche besteht, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen. Gemeint sind hier insb. die Ansprüche nach §§ 844, 845 BGB für mittelbar Geschädigte.[24] Neben dem zuvor genannten personen- und zulassungsbezogenen Verkehrs-Rechtsschutz findet sich in § 21 Abs. 3 ARB 2010 auch noch der rein objektbezogene Verkehrs-Rechtsschutz, der gerade kein Erfordernis der Zulassung eines Fahrzeuges auf den Versicherungsnehmer verlangt, sondern vielmehr den Versicherungsschutz auf bestimmte Fahrzeuge festschreibt.

[24] Vgl. Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, VVG, 3. Aufl., § 15 ARB 2010, Rn 2.

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