Der Bekl. begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Rückforderung von Schadenszahlungen der Kl. aus einer zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung.

Der Bekl. war vormals bei der D-Vertriebsgesellschaft tätig. Nachdem er seiner früheren Arbeitgeberin unter anderem am 19.9.2014 und am 14.10.2014 E-Mails übersandte, mit denen er zur Durchsetzung angeblicher Schadenersatzansprüche bestimmte Folgen androhte, sprach die Arbeitgeberin mehrere Kündigungen aus.

Für die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage leistete die Antragsgegnerin dem Antragsteller Rechtsschutz, ebenso im Widerspruchsverfahren gegen sechs Bescheide des Integrationsamtes, mit denen die Behörde den erfolgten sechs außerordentlichen bzw. ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers jeweils die Zustimmung erteilt hatte. Die Klage und die Widersprüche hatten keinen Erfolg.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Kl. die Rückzahlung der für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Zahlungen mit der Begründung, der Bekl. habe den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt und sei daher nach den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gem. § 3 Abs. 5 ARB zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet.

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