Nachdem RA R. seinen Mandanten im OWi-Verfahren vertreten hatte und dieses Verfahren eingestellt wurde, weil der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, erging im Rahmen des sich dann anschließenden Verfahrens um den Erlass einer Fahrtenbuchanordnung gem. § 31a StVZO eine Anhörung. Dem daraufhin gestellten Akteneinsichtsgesuch von RA R. kam die Behörde nicht nach. Die Behörde verfügte dann am 17.5.2019 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erlass eines Fahrtenbuchs.

Dieses Schreiben ist an das Büro der "Anwaltskanzlei RA R. und Kollegen" gerichtet:

Zitat

"Sehr geehrter Herr RA R. …"

Gem. § 31a StVZO … ergeht gegen Sie folgende Verfügung: …

1. Ihnen wird die Führung eines Fahrtenbuchs für das auf die Fa. Ihres Mandanten zugelassene Kfz … für die Dauer von 6 Monaten … auferlegt.“

RA R. stellte daraufhin im eigenen Namen einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen wandte sich die Behörde unter Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation von RA R. Dabei führt sie an:

Zitat

"… obgleich sich der Bescheid seinem Wortlaut nach an ihn selbst und nicht an seine Mandantschaft zu richten scheint, trifft dies im Ergebnis nicht zu. Es handelt sich insoweit um ein Versehen der handelnden Behörde, das nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. …"

Da VG Gießen hat sich mit Beschl. v. 18.7.2019 – 6 L 2232/19.GI der Auffassung der Behörde angeschlossen und den Antrag von RA R. abgelehnt. Der HessVGH hat die aufschiebende Wirkung der Klage von RA R. wiederhergestellt.

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