Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug A Typ B verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Kl. vom 2.5.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingvertrages nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kfz wird Bezug genommen.

In der Nacht vom 7.6.2018 auf den 8.6.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Kl. entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 5.7.2018 durch die Bekl. unter Bezugnahme auf Ziffer X.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag i.H.v. brutto 1.890,72 EUR aufgestellt.

Der Kl. hatte für das Leasingfahrzeug bei der C eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen.

Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 EUR. Unter dem 8.8.2018 teilte die C dem Kl. mit, dass sie einen Betrag i.H.v. 95.941,18 EUR auf das Konto der Bekl. überwiesen habe.

Auf Aufforderung des Kl. teilte die Bekl. den Ablösewert mit 63.925,71 EUR mit.

Der Kl. hat die Ansicht vertreten, dass der Bekl. die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung i.H.v. 32.015,47 EUR nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Bekl. sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.

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