Einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG bedarf es nicht, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist.

KG, Beschl. v. 20.7.2018 – 3 Ws (B) 179/18-122 Ss 85/18

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