1. Der Senat geht im Einklang mit der Rspr. anderer Obergerichte davon aus, dass eine festgestellte Fahrungeeignetheit grds. ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fortbesteht, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist. Wie lange die (Regel-)Vermutung der Ungeeignetheit ohne weitere Ermittlungen fortbesteht, lässt sich dabei nur nach den Umständen des Einzelfalls, insb. im Hinblick auf Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, und nicht schematisch anhand fester Fristen beurteilen (anders: BayVGH, der der in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannten materiell-rechtlichen Zeitspanne zur Wiedererlangung der Fahreignung auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dahin zuspricht, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Abstinenzbeginn behauptet, gleichsam automatisch nicht mehr vom Fortbestehen der fehlenden Fahreignung ausgegangen werden dürfe, sog. verfahrensrechtliche Jahresfrist, vgl. BayVGH Beschl. v. 4.2.2009 – 11 CS 08.2591, juris Rn 17 und Beschl. v. 9.2.2005 – 11 CS 04.2526, juris Rn 20, 26; offenlassend aber Beschl. v. 27.2.2017 – 11 CS 16.2316, juris Rn 25).

2. Dies setzt im Regelfall eine mindestens einjährige Abstinenz voraus, die in einer forensisch gesicherten Form nachgewiesen werden muss, d.h. qualifizierten Anforderungen einer anzuerkennenden Analyse genügt. Außerdem ist durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Nachweis zu erbringen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Einstellung zum Drogenkonsum geändert hat und von einer dauerhaften und stabilen Drogenabstinenz ausgegangen werden kann.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.10.2018 – OVG 1 S 101.18

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