Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer bei dieser genommenen Haftpflichtversicherung in Anspruch. Am 2.12.2007 begab er sich in M auf einen Kneipenbummel. In den frühen Morgenstunden des 3.11.2007 suchte er die Gaststätte "U" in M auf. Er war bereits erheblich alkoholisiert und bestellte sich ein alkoholisches Mischgetränk. Als ihm dieses nicht schmeckte, schmiss er das Glas gegen eine Wand. Dazu rief er aus "Das schmeckt scheiße hier". Der Zeuge S forderte den Kl. sodann auf, das Bistro zu verlassen. Daraufhin erwiderte der Kl.: "Was willst du. Ich poliere dir gleich die Fresse." Der Zeuge S bat im Anschluss einen Kollegen, die Polizei zu rufen. Er ging zu dem Kl., um ihn erneut anzusprechen und aus dem Bistro zu bitten. Als der Zeuge S sich dem Kl. näherte, schob dieser seine Ärmel rechts und links hoch, nahm eine Boxerhaltung ein und machte einen Schritt auf den Zeugen S zu. Der Zeuge S hat dabei Respekt bekommen, da der Kl. energisch aussah, so dass er es für sinnvoll hielt, rückwärts zu gehen. Dabei rutschte er in der Lache des durch den Kl. verschütteten Getränkes auf dem Fußboden aus und verletzte sich am Arm. Er erlitt eine Radiusköpfchenmeißelfraktur am linken Ellenbogen.

Der Zeuge S nahm den Kl. – zunächst erfolglos außergerichtlich mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten v. 21.2.2008 – auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Er erwirkte sodann gegen den Kl. vor dem AG L ein Versäumnisurteil auf Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen künftigen materiellen und immateriellen Schadens.

Der Kl. wandte sich am 26.2.2009 an die L, die bei der Aufnahme von Schäden für die Bekl. handelte. Sie hat mit der U3, die der Kl. für eine Agentin der Bekl. ansieht, entsprechend der von der Bekl. vorgelegten "Courtagezusage für Versicherungsmakler" eine Vereinbarung geschlossen.

Der Kl. behauptet, er habe sich nach dem Vorfall an seinen (späteren) Schwager, den Zeugen T, Mitarbeiter der U3, gewandt und diesen beauftragt, sich für ihn mit dem Streithelfer der Bekl. in Verbindung zu setzen und den Schaden anzuzeigen.

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