“ … Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Bekl. ist grds. eintrittspflichtig. Sie hat daher im titulierten Umfange Deckung zu gewähren.

I. Der Kl. hat gegen die Bekl. gem. § 1 Abs. 1, S. 1 VVG a.F. i.V.m. der bei dieser genommenen Privathaftpflichtversicherung Anspruch auf Versicherungsschutz für den vorliegenden Versicherungsfall. Dem steht weder der von der Bekl. in Anspruch genommene Ausschluss gem. § 4 II. 1. S. 1 AHB 2002 noch eine Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung entgegen.

1. Der Versicherungsfall, definiert in § 5 Ziff. 1. der AHB 2002, ist eingetreten. Unzweifelhaft konnte der Vorfall vom 3.11.2007 Haftpflichtansprüche gegen den Kl. zur Folge haben.

2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kl. vorsätzlich i.S.d. Ausschlusses des § 4 II. 1. S. 1 AHB 2002 handelte. Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Vorsatz muss dabei anders als bei § 823 Abs. 1 BGB nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen (BGH VersR 1998, 1011 … ). Hierbei genügt auch bedingter Vorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Der Täter muss dabei die Folgen seines Handelns nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Ausreichend ist es vielmehr, wenn er sich die Folgen zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt hat. Das schließt es aus, dem VN Schadensfolgen zuzurechnen, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts nicht gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Verletzungen, die durch einen von den Vorstellungen des Täters über den Schadensverlauf wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind und die nach Art und Schwere wesentlich von den Körperverletzungen abweichen, wie er sie sich vorgestellt hat, werden von einem auf “Körperverletzung’ gerichteten Vorsatz nicht umfasst (OLG Düsseldorf VersR 1977, 745 … ). Dabei muss unstreitig der VR ein vorsätzliches Handeln i.S.d. Ausschlusstatbestandes beweisen. Zu seinen Lasten geht es daher, wenn die innere Einstellung des Täters zur Tat nicht aufgeklärt werden kann, wobei es zulässig ist, indiziell aus der Gefährlichkeit der objektiven Verhaltensweise auf die innere Einstellung des Täters zu schließen.

Dies zugrunde gelegt kann ein vorsätzliches Handeln des Kl. nicht festgestellt werden. Denn weder aus den – hier unstreitigen – äußeren Umständen noch aus den Erklärungen des Kl. zu dem Tatgeschehen lässt sich hier schließen, der Kl. habe sich die Verletzungsfolgen für den Zeugen S zumindest in ihren Grundzügen vorgestellt. Es kann bereits nicht sicher gesagt werden, ob der Kl. überhaupt schon entschlossen war, den Zeugen S körperlich zu verletzen, als er sich durch Einnahme der “Boxerstellung’ bedrohlich gebärdete. Ebenso möglich erscheint, dass der Kl. durch die Drohgebärde zunächst nur verhindern wollte, der Lokalität verwiesen zu werden. Kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Kl. schon entschlossen war, den Zeugen S körperlich zu verletzen, so kann erst recht nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kl. die Vorstellung hatte, der Zeuge S würde möglicherweise zurückweichen, dabei auf der Getränkelache ausrutschen und sich infolgedessen eine Radiusköpfchenmeißelfraktur am linken Ellenbogengelenk oder eine ähnliche Verletzung zuziehen. Bereits ein aktuelles Reflektieren über das Vorhandensein der Getränkelache kann bei dem alkoholisierten Kl. nicht unterstellt werden, mag dieser die Getränkelache auch selbst verursacht haben und ein Fahrlässigkeitsvorwurf in Bezug auf die Verletzungsfolge gerechtfertigt erscheinen.

Da die bloße Vorhersehbarkeit einer Schadensfolge nicht ausreicht, hat das OLG Düsseldorf (a.a.O.) in einem ähnlichen Fall den Bruch von vier Mittelfußknochen als nicht vom Vorsatz eines den Geschädigten in das Gesicht schlagenden VN umfasst angesehen, wenn der Geschädigte nach diesem Schlag stürzt und sich die vorgenannten Brüche zuzieht.

3. Die Bekl. ist nicht gem. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, weil der Kl. seine Anzeigeobliegenheit verletzt hat.

a) Allerdings hat der Kl. in objektiver Hinsicht gegen die Anzeigeobliegenheit aus § 5 Ziff. 2. AHB 2002 verstoßen. Danach ist jeder Versicherungsfall dem VR unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Nach § 5 Ziff. 2. S. 4 AHB hat der VN es ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn gegen ihn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird.

aa) Hinsichtlich der Anzeige des Versicherungsfalls selbst hat der Kl. seine Anzeigepflicht unzweifelhaft in objektiver Hinsicht verletzt, soweit der Beginn der Wochenfrist bereits mit dem 3.11.2007 anzusetzen ist.

bb) Der Kl. hat die Anzeigepflicht in objektiver Hinsicht auch dann verletzt, wenn die Wochenfrist erst mit dem Zugang des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des Zeugen S vom 21.2...

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