In den Leistungskatalog der ARB 2012, der insgesamt unter Nr. 2.3 ARB 2012 normiert ist, wurden die Kosten des Mediationsverfahrens (Nr. 2.3.1.1 ARB 2012) neu aufgenommen.

Bisher war das Mediationsverfahren in § 5a ARB 2010 geregelt, abgedr. im Anhang der ARB 2010, und die Kosten eines Mediationsverfahren wurden nicht von allen Rechtsschutzversicherern übernommen. Die neue Regelung lautet:

 

2.3.1.1

Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten bis zu xxx EUR je Mediation für den von uns vermittelten Mediator (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).

Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir anteilig die Kosten für Sie und die versicherten Personen.

Diese Kosten übernehmen wir in folgenden Leistungsarten:

Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.

Die Höhe der zu übernehmenden Kosten ist in den Musterbedingungen nicht festgelegt. Die Festlegung ist den einzelnen Rechtsschutzversicherern überlassen. Dies gilt auch für die Leistungsarten, in deren Rahmen die Kosten eines Mediators übernommen werden. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Mediator durch den Versicherer vermittelt sein muss. Die Kosten eines vom Versicherungsnehmer frei gewählten Mediators dürften danach vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen werden. Hier bleibt es abzuwarten, inwieweit diese Regelung mit dem Recht des Versicherungsnehmers, seinen Rechtsanwalt frei zu wählen, vereinbar ist. Insoweit dürfte ein Mediator, auch wenn er nicht Rechtsanwalt sein sollte, einem Rechtsanwalt gleichstehen.

Die Kosten eines Mediators werden nur in Inlandsfällen übernommen (Nr. 2.3.3.2 Abschnitt 2 ARB 2012).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge