Die Kl. hatte am 2.8.2006 vor dem LG K Klage über Werklohn i.H.v. 43.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.8.2005 erhoben. Mit Klageerweiterung vom 18.8.2010 hat die Kl. ferner die Feststellung begehrt, dass die Bekl. verpflichtet sei, auf die von der Kl. für diesen Rechtsstreit eingezahlten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Einreichen des Kostenfestsetzungsantrags als materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu zahlen. Die Bekl. hatte zunächst Klageabweisung beantragt. Nach Beweisaufnahme hat sie dann die Hauptforderung i.H.v. 43.500 EUR anerkannt, woraufhin das LG ein entsprechendes Anerkenntnis-Teilurteil erlassen hat. Im Schlussurteil hat das LG der Kl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Hauptanspruch zuerkannt und dem Feststellungsantrag – allerdings nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprochen. Das OLG Karlsruhe hat der Berufung der Bekl. hinsichtlich des Feststellungsantrags (Zinsen auf die Gerichtskosten) stattgegeben.

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