1. Die Verzinsung der vom Kl. gezahlten Gerichtskosten kann für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrags (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) ggf. auf materiell-rechtlicher Grundlage (z.B. aus Verzug) verlangt werden.

2. Auch wenn sich der Bekl. mit der Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Verzug befindet, kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens i.S.v. § 288 Abs. 4 BGB.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.7.2012 – 8 U 66/11

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