Der Bekl. hatte an den Kl. Räume zur gewerblichen Nutzung vermietet. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.7.2006 stritten die Parteien darüber, ob der Kl. zum Ersatz von Schäden an der Mietsache verpflichtet sei und er die von ihm zu Beginn des Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution zurückverlangen könne. Der Bekl. hat im Wege der Widerklage die Verurteilung des Kl. auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mieträume sowie die negative Feststellung begehrt, dass dem Kl. im Hinblick auf ausstehende Nebenkosten und die Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden. Der Bekl. hat im Termin v. 25.10.2007 mit dem von ihm behaupteten Schadensersatzanspruch und einer Nebenkostenforderung gegen den Kautionsanspruch die Aufrechnung erklärt. Das BG ist hinsichtlich der nur noch in der Revision streitigen Frage, ob der Bekl. zur Rückzahlung der vom Kl. geleisteten Mietkaution verpflichtet sei, davon ausgegangen, der Anspruch des Kl. auf Rückzahlung der Kaution sei insoweit als erloschen anzusehen, als der Bekl. aufgerechnet habe, im Übrigen sei der Rückzahlungsanspruch nicht verjährt. Die mit der Revision des Bekl. weiter verfolgte Feststellung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das BG.

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