Gegen die Annahme einer fehlenden Hemmungswirkung der negativen Feststellungsklage vgl. die Entscheidung des OLG Schleswig, NJW 1976, 970. Eine bereits anhängige Leistungsklage würde für eine beabsichtigte negative Feststellungsklage das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit begründen (vgl. BGH MDR 1989, 623; OLG Karlsruhe MDR 1997, 292). Eine bereits zuvor erhobene negative Feststellungsklage würde das Rechtsschutzbedürfnis verlieren, sobald eine erhobene Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. BGH NJW 1991, 1062; BGH NJW 1999, 2516). Trotz dieser Verbindungslinien zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage ist von einer fehlenden Hemmungswirkung der negativen Feststellungsklage dann auszugehen, wenn Grundlage der Hemmungswirkung ein aktives Betreiben der versuchten Durchsetzung des Anspruchs sein muss, was bei einer Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage fehlt. Allerdings spricht die weitgehende Rechtskraftwirkung bei einer Abweisung der negativen Feststellungsklage dafür, dass mit einer Verteidigung gegen die negative Feststellungsklage jedenfalls mittelbar eine Anspruchsdurchsetzung versucht wird. Wird nämlich die negative Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, steht das Gegenteil der Abweisung fest: die positive Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses erwächst in Rechtskraft (vgl. BGH NJW 1983, 2032; BGH NJW 1986, 2508, 2509).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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