Der Kl. hat die Bekl. als Hundehalterin wegen der Folgen eines Fahrradunfalls u.a. auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Anspruch genommen. Nach der Darstellung des Kl. habe die Bekl. nach dem Verlassen ihres Fahrzeugs mit ihrem Hund vor dem sich auf seinem Mountainbike nähernden Kl. die Straße überquert, als der Hund der Bekl. von links über die Straße und in das vordere Rad des Fahrrads des Kl. gerannt sei. Der Kl. habe sein Fahrrad noch abgebremst, sei aber mit dem Rad nach links umgekippt und mit dem linken Bein hart auf dem Boden aufgekommen. Durch das starke Abfedern mit dem linken Bein habe er sich eine komplette Tibiafraktur zugezogen. Der Kl. hat ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR für angemessen gehalten und weiterhin den Ersatz des ihm entstandenen Haushaltsführungsschadens gefordert.

Die Bekl. hat ein Mitverschulden des Kl. darin gesehen, dass er zum Unfallzeitpunkt deutlich schneller als die von ihm angegebenen 20 km/h mit seinem Fahrrad gefahren sei.

Das LG bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen der Hundehalterhaftung, sprach dem Kl. ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR zu und bejahte einen ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge