1. Die Annahme einer Tat nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. (Rn 3)

2. Hinsichtlich der Gefährdung eines Mitfahrers durch ein Unfallgeschehen genügt die knappe Bemerkung in den Urteilsfeststellungen "dadurch gefährdete er …" nicht den Anforderungen an die Darlegung einer konkreten Gefahr. Vielmehr bedarf es zur Annahme einer konkreten Gefahr der mit Tatsachen belegten Feststellung eines Vorgangs, bei dem es beinahe zu einer Verletzung des Mitfahrers gekommen wäre, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, "das sei noch einmal gut gegangen". (Rn 3)

BGH, Beschl. v. 16.4.2012 – 4 StR 45/12

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