Mit diesen Regelungen wurde die 3. EG-Führerscheinrichtlinie nun komplett in deutsches Recht umgesetzt. Die Praxistauglichkeit wird sich zeigen. Dies gilt insbesondere für die kontrollierenden Beamten, aber auch für die Juristen, die sich in der Folge damit beschäftigen müssen. Auch im Hinblick auf das Haftungsrecht kann dies von Bedeutung sein. Durch die Änderung des § 6 Abs. 6 FeV wurde aber auch eine Erleichterung geschaffen, die das doch zumindest etwas unübersichtliche Fahrerlaubnisrecht einigermaßen aufhellt.

Autor: Ewald Ternig , Dozent für Verkehrsrecht/Verkehrslehre, FHöV – FB-Polizei – Rheinland-Pfalz

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge