Der Kl. machte nach einem Verkehrsunfall u.a. den Neupreis einer nach seiner Darstellung bei dem Unfall beschädigten Brille geltend, die er 15 Monate zuvor für 425,05 EUR gekauft hatte. Die beklagte Haftpflichtversicherung des Schädigers zahlte 320 EUR und trat der Forderung nach dem Differenzbetrag von 105 EUR mit der Begründung entgegen, die Kl. müsse sich einen Abzug neu für alt von 105 EUR gefallen lassen. Dem folgte das LG.

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