AKB 2008 A 2.2

Leitsatz

Wird bei einem Unfall unbemerkt die Ölwanne eines Kfz beschädigt und kommt es dadurch zu einem Ölverlust, so ist der später dadurch eingetretene Motorschaden als Unfallschaden und nicht als Betriebsschaden zu betrachten.

LG Zweibrücken, Urt. v. 5.12.2011 – 1 O 166/11

1 Aus den Gründen:

“Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Betrags aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Dessen Bestand und Umfang ist unstreitig. Die Bekl. bestreitet auch nicht, dass der Kl. mit dem versicherten Kfz am 25.3.2011 einen Unfallschaden erlitten hat, bei dem die Ölwanne des Fahrzeugs beschädigt worden ist und das Motoröl auslief.

Im Streit ist auch nicht der Vortrag des Kl., dass der Ölverlust zu dem eingetretenen Motorschaden geführt hat und er keine Veranlassung hatte, dem Schlag gegen das Fahrzeug, der den primären Unfall verursacht haben soll, besondere Bedeutung beizumessen.

Damit ist davon auszugehen, dass der Kl. nicht bemerkt hat, dass die Ölwanne seines Fahrzeuges bei dem Unfall beschädigt worden ist. Da er unstreitig lediglich noch ca. 90 Meter von der Unfallstelle weiter gefahren ist und das Fahrzeug dann abgestellt hat, ohne auch hier den Ölverlust zu bemerken, liegt ein so enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall und dem eingetretenen Motorschaden vor, der gem. dem AKB 2008 A 2.3 als Unfallschaden von der Bekl. zu ersetzen ist. … “

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