Nach einem Unfallereignis entschloss sich der Geschädigte, die damals noch gewährte Abwrackprämie in Anspruch zu nehmen, ließ sein Fahrzeug verschrotten und kaufte ein Neufahrzeug. Er rechnete den Schaden unter Zugrundelegung des gegenüber der Abwrackprämie niedrigeren, im Gutachten geschätzten Restwerts ab. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers stellte in ihre Schadensberechnung die erzielte Abwrackprämie ein. Dem folgte das AG. Das LG verneinte die Berücksichtigung der Abwrackprämie in der Schadensberechnung.

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