Die Abwrackprämie ist nicht als Restwert anzurechnen, da ihre Zahlung mit der Verpflichtung verbunden ist, ein Neufahrzeug zu kaufen, damit dem Geschädigten eine überobligatorische Maßnahme auferlegt, die nicht dem Schädiger zugute kommen soll.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Chemnitz, Urt. v. 17.9.2010 – 6 S 472/09

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