Die bekl. Fahrradvermieterin wurde von dem Geschädigten nach deren Weigerung zur Benennung ihres Mieters von der Kl. auf Angabe des Vor- und Zunamens und der Anschrift ihres Kunden in Anspruch genommen. Die Kl. hatte ihren Pkw geparkt, als das daneben abgestellte von der Bekl. vermietete Fahrrad gegen den geparkten Pkw fuhr und diesen beschädigte. Die Bekl. weigerte sich, die Personalien ihres Mieters der Kl. anzugeben. Sie wurde antragsgemäß verurteilt.

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