Der durch den Mieter eines Fahrrades Geschädigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Fahrradvermieter über Vor- und Zuname und die Anschrift seines Mietkunden.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Berlin-Mitte, Urt. v. 5.8.2010 – 13 C 81/09

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