"Die Kl. hat gegen die Bekl. aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des letzten Mieters ihres Mietfahrrades."

Aus § 242 ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Recht im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 68. Aufl., § 261 Rn 8).

Vorliegend ergibt sich aus der Tatbestandsaufnahme der Polizei, dass ein Mietfahrrad der Bekl. gegen den Pkw der Kl. gefallen ist. Weiter wurden Schäden an dem Pkw festgestellt. Hierdurch ist eine durch das Eigentum der Bekl. am unfallbeteiligten Fahrrad vermittelte Rechtsbeziehung zwischen den Parteien entstanden (vgl. hierzu Heinrichs, in: Palandt, a.a.O., Rn 9 m.w.N.).

Schuldner des Auskunftsanspruchs ist zwar i.d.R. der Schuldner des Hauptanspruchs, d.h., derjenige, gegen den der Leistungsanspruch – hier ein Schadensersatzanspruch – geltend gemacht werden soll. Aus Treu und Glauben kann sich jedoch ausnahmsweise auch eine Auskunftspflicht von Dritten ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind. So hat z.B. der Halter eines verbotswidrig geparkten und abgeschleppten Fahrzeugs dem Geschädigten Name und Anschrift des Fahrers zu nennen (vgl. Heinrichs, in: Palandt, a.a.O., Rn 14 m.w.N.).

So liegt es hier. Der Schadensersatzanspruch richtet sich ggf. gegen den Mieter des Mietfahrrades. Dieser ist der Kl. jedoch aus Gründen, die sie ersichtlich nicht zu vertreten hat, nicht bekannt, wohl aber der Bekl. als Vermieterin des Fahrrades. Dieser ist es auch unschwer möglich, die gewünschten Daten zu ermitteln und an die Kl. weiterzuleiten. Die Kl. hat es im Übrigen auch nicht zu vertreten, dass sie über die Entstehung des Schadens und der Verursachungsbeitrag des letzten Mieters im Ungewissen ist, da es für das Abstellen des Fahrrades bislang keine Zeugen gibt und ihr Name und Anschrift des Mieters des Fahrrades unbekannt sind, sodass dieser bislang nicht mit dem Sachverhalt konfrontiert werden konnte. Gerade zu diesem Zweck ist die begehrte Auskunft erforderlich.“

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bodo K. Seidel, Berlin

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