Die Beklagte hatte nach Abmahnung gegen die Klägerin beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Klägerin untersagt wurde, ein bestimmtes Buch zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Gegen diese einstweilige Verfügung hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt. Diesen nahm sie in der mündlichen Verhandlung wieder zurück. Hieraufhin fertigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein sog. Abschlussschreiben. Dem kam die Klägerin durch Abgabe der verlangten Abschlusserklärung nach, die den Forderungen der Beklagten im Wesentlichen entsprach.

In dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung vor dem LG Hamburg erwirkte die Beklagte nach Erlass der einstweiligen Verfügung einen Kostenfestsetzungsbeschluss und im Anschluss an die mündliche Verhandlung einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss. In beiden Beschlüssen, die rechtskräftig geworden sind, wurde jeweils eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Streitwert von 250.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin glich die festgesetzten Kostenbeträge vollständig aus. Hieraus ergab sich auf Grund der doppelten Festsetzung der Verfahrensgebühr unstreitig eine Überzahlung von 2.762,44 EUR (2.667,60 EUR nebst Zinsen) an die Beklagte.

Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit den von ihr für die Abmahnung und das Abschlussschreiben geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage des vom LG Hamburg im Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwertes. Für die Abmahnung hatte die Beklagte unter Berücksichtigung der teilweisen Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG geltend gemacht, für das Abschlussschreiben eine weitere 1,3 Geschäftsgebühr nach dieser Vorschrift. Rückzahlungsanspruch und die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche waren Gegenstand des vor dem AG Hamburg begonnenen Rechtsstreits, der im Revisionsverfahren an den BGH gelangte.

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