Eine Unzumutbarkeit der Verweisung ist anzunehmen bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Das folge aus den Schwierigkeiten, die dem Geschädigten bei der späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen bei Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt entstehen könnten.[1] Obwohl der BGH nicht verkennt, dass es sich bei der Beurteilung im Einzelfall an sich um den revisionsrechtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Bereich tatrichterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO handelt, führt er aus: "Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt".[2]

[1] BGH a.a.O.
[2] BGH a.a.O.

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