I. Angefallene Gebühren

Der BGH ist folgerichtig nicht darauf eingegangen, welche Gebühren dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten angefallen sind.

1. Einigungsgebühr

Da die Parteien nach den Feststellungen des BGH in der als Nachtrag zum Kaufvertrag bezeichneten Urkunde einen Vergleich geschlossen haben, ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten für die Mitwirkung hieran eine Einigungsgebühr angefallen. Denn die Voraussetzungen dieser Einigungsgebühr sind weiter gefasst als die des Vergleichsvertrages nach § 779 BGB. Da Inhalt dieses Vergleichs jedenfalls auch der vorläufige Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung dem Kaufvertrag war und dies den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage bildete, betraf der Gegenstand der Einigung somit den Gegenstand des Rechtsstreits. Es war somit eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG entstanden.

2. Terminsgebühr

Ein Termin vor dem LG Dresden hat offensichtlich nicht stattgefunden. Der Termin vor dem Notar zur Beurkundung eines Vertrages stellt auch keinen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dar. Somit kann dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr nur dann angefallen sein, wenn er entweder im Notartermin selbst oder davor oder danach Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 letzter Fall VV RVG geführt hat. Ob dies hier gegeben war, ist dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon ein entsprechender Prozessauftrag erteilt worden war, wovon man wohl ausgehen kann.

II. Vereinbarung über die Kosten

Der BGH hat mit seiner Entscheidung eine in vielen Punkten umstrittene Streitfrage geklärt. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass die Parteien jedenfalls bei außergerichtlichen Vergleichen stets eine Kostenregelung darüber müssen, wenn die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Dann hat die Kosten auch dieses Vergleichs diejenige Partei ganz oder teilweise zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung ganz oder teilweise auferlegt worden sind. Anderenfalls gilt die Grundregel des § 98 S. 1 ZPO entsprechend, nach der die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind.

Die Parteien können auch, was nicht Gegenstand der Entscheidung des BGH war, über die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs eine eigenständigen Regelung reffen, etwa die Kosten des Vergleichs quoteln. Auf Grund einer solchen Vereinbarung können jedoch die Kosten des Vergleichs nicht festgesetzt werden, weil es sich bei einer solchen Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich im Regelfall nicht um einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i.S.v. § 103 Abs. 1 ZPO handelt, was jedoch Voraussetzung für die Kostenfestsetzung ist.

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung des BGH hier ist noch auf den Beschl. des VII. ZS des BGH RVGreport 2008, 466 (Hansens) hinzuweisen. Danach können die für – im entschiedenen Fall erfolglose – Vergleichsverhandlungen über nicht rechtshängige Gegenstände entstandenen Anwaltskosten (Differenzverfahrensgebühr sowie Terminsgebühr) nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 f. ZPO festgesetzt werden. Eine Festsetzung kommt jedoch dann in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Kostenregelung über die für die Einbeziehung nicht rechtshängiger Gegenstände in einem gerichtlichen Vergleich getroffen haben.

Heinz Hansens

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