Schäden, die durch das Öffnen eines Garagentors mit Fernbedienung an einem vor der Garage abgestellten fremden Kraftfahrzeug entstanden sind, werden von der privaten Haftpflichtversicherung gedeckt.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Frankenberg, Urt. v. 3.9.2008 – 6 C 204/08

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