Der Kläger beansprucht Leistungen aus einer Unfallversicherung. Am 3.4. wurde der Kläger bei einem Unfall verletzt. Der Kläger fuhr gegen 20.45 Uhr mit dem Motorrad S auf der Bundesstraße X. Kurz vor der Einmündung Richtung Y verläuft die 1,7 m breite Fahrbahn in einem längeren Bereich nahezu gradlinig. Der Kläger kollidierte mit einem Fußgänger. Auf Grund des Unfalls ist der rechte Arm des Klägers dauerhaft gelähmt. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe sich grob verkehrswidrig verhalten (§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB).

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